…weil ich meine Familie liebe !  

Der Versicherungsmaklervertrag und die Vollmacht

Was ist ein Maklervertrag?

Ein Maklervertrag regelt den Umfang der Vermittlung und der Betreuung zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Klienten. Hier werden die Versicherungsbereiche, bzw. Versicherungsarten genannt die der Makler vermitteln und anschließend betreuen soll. Es ist aber ebenfalls möglich, dass der Makler nur für bestimmte Vertragsarten beauftragt wird, oder bestehende Verträge mit in den Maklervertrag aufgenommen werden. Hier kann ich zum Beispiel mit dem Versicherungsmakler vereinbaren, dass eine bestehende Privathaftpflicht ebenfalls von Ihm betreut, oder optimiert werden soll. Man kann dies aber auch ausdrücklich ausschließen.

Im Maklervertrag werden unter anderem auch externe Dienstleister genannt, die ein Versicherungsmakler nutzt, um einen Marktüberblick für seine Klienten zu gewährleisten. So wären dies zum Beispiel sogenannte Makler-Pools, die auch Ausschreibungen unter Versicherern bei speziellen Risiken vornehmen oder spezielle Vergleichssoftware bzw. APPs zur Verfügung stellen. Es sind also externe Dienstleister, die ein Versicherungsmakler für den umfangreichen Zugriff auf Know-How und Software Lösungen nutzen kann.

Was ist eine Maklervollmacht?

Die Maklervollmacht beinhaltet den eigentlichen Sinn der Zusammenarbeit. Mit der Vollmacht ermögliche ich dem Versicherungsmakler sein ganzes Fachwissen für mich und meine Interessen einzusetzen.

Darf der Versicherungsmakler jetzt einfach Verträge abschließen?

Der Sinn einer Zusammenarbeit ist es, das Expertenwissen des Maklers, ähnlich einem Rechtsanwalt, zu nutzen. Der Versicherungsmakler unterliegt einer Vielzahl von gesetzlichen Auflagen, die er erfüllen muss. So muss er nach §60 VVG ff, seine Klienten nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen fragen, hat daraus eine Anzahl von verschiedenster Tarife auf dem Markt zu ermitteln, einen Rat abzugeben, diesen zu Begründen und anschließend umfassend dokumentieren. Zu jedem Antrag muss eine Beratungsdokumentation erstellt und dem Klienten übermittelt werden. Es ist also schlicht unsinnig anzunehmen, dass ein Versicherungsmakler einfach irgendeinen Vertrag abschließt, der gegen die Interessen seiner Klienten verstoßen könnte. Tut er dies doch, handelt er nicht nur rechtswidrig, sondern auch kaufmännisch gegen sein ureigenstes Interesse seiner Tätigkeit, nämlich einer langfristigen, vertrauensvollen Zusammenarbeit für die Erzielung eines auskömmlichen Einkommens als selbstständiger Unternehmer.

Was ist eine Datenschutzerklärung?

Laut BGH Urteil steht der Versicherungsmakler als Interessenvertreter auf der Seite seiner Kunden. Und steht somit eben nicht auf der Seite einer, oder bestimmter Versicherer. Daher benötigt er eine Datenschutzerklärung seiner Klienten, damit er deren Daten auch verarbeiten und speichern darf. Auch sollte die Kommunikationsart geregelt und eine Anruferlaubnis erteilt werden.

Zusammenfassung

Das Verhältnis zwischen Versicherungsmakler und seinem Klienten baut auf einem Vertrauensverhältnis auf und in der Annahme, dass der Versicherungsmakler seinen Beruf ausübt um nicht vorsätzlich gegen geltendes Recht zu verstoßen. Klingt logisch, ist auch so. So wie man das bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern voraussetzt. Der Versicherungsmakler kann sich gegenüber den Versicherungsgesellschaften nur mittels einer Maklervollmacht legitimieren. Er arbeitet im Interesse und im Auftrag seiner Klienten. Eine Vollmacht in der man ihm untersagen würde Versicherungsverträge zu kündigen und zu vermitteln, ist eben keine Vollmacht. Eine Vollmacht die man mit der Auflage versieht jeden einzelnen Vorgang vom Klienten genehmigen zu lassen, führt die Maklervollmacht ins „ab ad surdum“. Zumal sich hier die Frage stellt, wie diese Zustimmung oder Genehmigung für jeden Einzelfall geregelt sein soll. Also zum Beispiel fernmündlich, persönlich, schriftlich oder in Textform und das unter Berücksichtigung des Bundes Datenschutz Gesetzes. Wenn ich also nicht auf die Fachkompetenz des Versicherungsmaklers vertraue macht es keinen Sinn diesen für die eigene Interessensvertretung zu beauftragen. Genauso wenig, wie einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Man sollte davon ausgehen, dass die Formulierungen im Maklervertrag und in der Maklervollmacht so sein müssen, weil die Gesetzgebung und die Rechtsprechung dies so vorsieht.

Der Klient entscheidet also immer, ob er dem Rat des Versicherungsmaklers, den dieser nach einer umfangreichen Ermittlung des Bedarfs, der Wünsche und eines Marktvergleiches folgt oder nicht. Ebenfalls entscheidet er, ob er Maklerauftrag und Maklervollmacht wie vorgelegt unterzeichnen möchte. Der Versicherungsmakler hingegen entscheidet ob er sich für oder gegen eine Zusammenarbeit mit einem eventuell zukünftigen Klienten ausspricht.

Gemeinsam entscheiden dann beide welchen Umfang die Zusammenarbeit haben soll, also welche Versicherungssparten betreut sein sollen. Zu empfehlen ist eine möglichst umfassende Zusammenarbeit über alle Sparten, da der Versicherungsmakler immer die Versicherungsbrille auf und den Gesamtzusammenhang des Versicherungsbedarfs seiner Klienten im Blick hat. Ein Klient hat immer die Wahl einzelne Empfehlungen des Maklers abzulehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Zum Beispiel, weil es die finanzielle Lage oder die aktuellen Prioritäten nicht zulassen. Eine Zusammenarbeit mit einem Versicherungsmakler ist also ohne gegenseitiges Vertrauen nicht möglich.

Vertrauen kann man nur schenken, ich bin dazu bereit, wann wollen wir miteinander reden?

Ihr Steffen Moser

freier Versicherungs- und Finanzmakler         

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